Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
Stand: 10.01.2026
Wird zitiert von 348
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 – L 11 KR 2069/21Zitiert von 1
- BSG, 05.11.2024 – B 12 KR 5/23 R(Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung - Versorgungsbezug - Anwendung der Freibetragsregelung nach § 226 Abs 2 S 2 SGB 5 auf den kompletten monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge)Zitiert von 1
- LSG Hessen, 19.01.2023 – L 1 KR 463/21Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 31.03.2021 – L 5 KR 666/20Zitiert von 3
- LSG NRW, 30.01.2025 – L 16 KR 677/23
- LSG NRW, 23.02.2023 – L 16 KR 452/21
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 09.04.2026 – L 5 KR 349/22
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 2/24 R
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2026 – L 5 KR 3485/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/226#abs-1 (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/226#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/226#abs-3 (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/226#abs-4 (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/226#abs-5 (5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/226#abs-6 (6) Sind Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b versicherungspflichtig sind, durch Ableistung eines Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienstes auch nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig, sind die in § 5 Absatz 1 Nummer 11b und in § 237 Satz 3 genannten Leistungen bis zum Erreichen der in § 10 Absatz 2 Nummer 3 genannten Altersgrenzen beitragsfrei.